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    bb.aktuell

    03.12.2025

    Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung durch die Übertragung eigener Anteile einer GmbH an den Alleingesellschafter
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    02.12.2025

    Spendenabzug für als Miete an den Alleingesellschafter zurückgezahlte Beträge kann anzuerkennen sein
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    01.12.2025

    Entwicklung der Mehrwertsteuer: Planspiele der EU-Kommission
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    bb.lexika.recht

    Ruhestörung

    Ruhestörung bzw. unzulässiger Lärm ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

    Ob Nachbarn ein Geräusch hinnehmen müssen oder ob es sich um eine unzumutbare Ruhestörung handelt, lässt sich nicht pauschal sagen, sondern hängt u. a. von Zeit, Ort und Art der Geräuschquelle ab. Tagsüber muss ein höheres Geräuschmaß hingenommen werden als in der Nacht.

    Beispiel: Ruhestörung liegt vor, wenn die »Zimmerlautstärke« überschritten wird. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die Lautstärke von 30 bis 40 dB(A) überschritten wird.

    Gesetzliche Grundlage: § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz