Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    02.05.2024

    Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden
    [ mehr ]

    01.05.2024

    Zuständigkeit für die Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen
    [ mehr ]

    30.04.2024

    Zeitplan für Abschaffung von Steuerklassen III und V offen
    [ mehr ]

    bb.lexika.recht

    Jahresabrechnung beim Wohnungseigentum

    Der Verwalter muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahres die Jahresabrechnung aufstellen. Darin muss er in der Gesamtabrechnung für alle während des Jahres geleisteten und empfangenen Leistungen Rechnung ablegen und feststellen, welche Nachzahlungen oder Guthaben auf die einzelnen Eigentümer entfallen.

    Die Jahresabrechnung besteht aus folgenden Teilen:

    • Gesamtabrechnung,

    • Einzelabrechnung,

    • Übersicht der Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und Ausweis der Hausgeldrückstände,

    • Darstellung der tatsächlichen Entwicklung der Instandhaltungsrückstellung und der Soll-Rücklage nach dem Wirtschaftsplan.

    • Vermögensstatus der Eigentümergemeinschaft.

    Die Jahresabrechnung wird von der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Zuvor sollte die Abrechnung durch den Verwaltungsbeirat geprüft werden. Sobald die Jahresabrechnung und die Einzelabrechnung genehmigt wurden, sind die sich daraus ergebenden Beträge jeweils sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt sowohl für Nachzahlung als auch für Guthaben der Wohnungseigentümer.

    Tipp: Die Jahresabrechnung ist häufiger Streitpunkt zwischen Verwalter und Wohnungseigentümer. Die Praxis zeigt, dass die Abrechnungen häufig fehlerhaft sind. In diesen Fällen muss der Eigentümer gegen den Genehmigungsbeschluss innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat Anfechtungsklage erheben. Wird diese Frist versäumt, wird die Abrechnung bestandskräftig. Fehler können dann nicht mehr korrigiert werden.