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    bb.lexika.recht

    Gepäckschaden oder -verlust bei Flugreisen

    Hinsichtlich der Haftung der Fluggesellschaft für Gepäckschäden und den Verlust des Gepäcks ist von Bedeutung, ob es sich um aufgegebenes Reisegepäck oder um Handgepäck handelt.

    Aufgegebenes Reisegepäck

    Die Fluggesellschaft haftet unabhängig von einem etwaigen Verschulden, wenn aufgegebenes Reisegepäck zerstört, beschädigt oder verloren geht. Der Schaden muss während der Obhut der Fluggesellschaft, also vom Check-in bis zum Gepäckband eingetreten sein. Wenn die Fluggesellschaft allerdings nachweisen kann, dass der Schaden durch die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel entstanden ist, haftet sie nicht für den Schaden (z. B. wenn ein Gegenstand nicht ordnungsgemäß verpackt wurde).

    Handgepäck

    Bei Handgepäck und persönlichen Gegenständen haftet die Fluggesellschaft nur für solche Schäden, die auf ein schuldhaftes Verhalten seiner Mitarbeiter zurückzuführen ist. Für einen Diebstahl während des Fluges durch Mitreisende muss die Fluggesellschaft nicht aufkommen.

    Haftungsbeschränkung

    Die Fluggesellschaft haftet bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Gepäck und Handgepäck in der Regel bis zu einer Höhe von 1.400 Euro. Diese Haftungshöchstgrenze gilt aber nicht, wenn der Fluggast sein Gepäck spätestens bei der Abfertigung versichert und den entsprechenden Versicherungszuschlag bezahlt hat. Sie entfällt ferner, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass der Schaden durch Vorsatz oder Leichtfertigkeit der Fluggesellschaft herbeigeführt wurde.

    Achtung: Der Fluggast sollte das Gepäck nach Erhalt sofort überprüfen und, wenn Schäden vorliegen, diese sofort reklamieren. Nimmt er sein Gepäck zunächst unbeanstandet entgegen, wird unterstellt, dass es ihm unbeschädigt ausgehändigt wurde. In diesem Fall dürfte der Beweis schwerfallen, dass die Fluggesellschaft den Schaden verursacht hat.

    Reklamation

    Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Schaden unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach der Annahme gemeldet werden. Schadensersatzansprüche müssen innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der geplanten Ankunft oder des Abbruchs der Reise. Der Schadensersatzanspruch muss gegen die Fluggesellschaft geltend gemacht werden.