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    20.01.2026

    Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten abziehbar
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    19.01.2026

    DStV weist BMF auf Praxisfragen bei Aktivrente hin
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    15.01.2026

    Bagatellgrenze bei der Künstlersozialabgabe steigt
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    bb.aktuell

    Beschränkte Steuerpflicht von Versorgungsbezügen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte

    Versorgungsleistungen, die aufgrund einer früheren gewerblichen Tätigkeit im Inland bezogen werden, sind inländische nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

    Ist »auslösendes Moment« für die Zahlung der Versorgungsbezüge die gewerbliche Tätigkeit im Rahmen der früheren inländischen Betriebsstätte, sind die Versorgungsbezüge auch abkommensrechtlich weiterhin dieser früheren inländischen Betriebsstätte zuzuordnen, auch wenn diese im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr besteht und der Versorgungsleistungsempfänger inzwischen in ein anderes Land verzogen ist.

    Sachverhalt

    Der Kläger war bis 2014 als Versicherungsvertreter für die Versicherung XY tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelte er gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich. Nachdem er diese Tätigkeit in 2014 aufgegeben hatte, erhielt er in den Streitjahren 2015 bis 2020 neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsleistungen aus dem Vertreterversorgungswerk der Versicherung XY. Der Kläger gab seine bislang genutzte Wohnung in Deutschland auf und verzog in die Slowakische Republik (Slowakei). Die Versorgungsleistungen wurden weder in den Gewinnermittlungen während der aktiven Tätigkeit des Klägers bis 2014 noch im Rahmen der Betriebsaufgabebilanz 2014 einkommensteuerlich berücksichtigt. Demgegenüber erklärte und versteuerte der Kläger die Versorgungsleistungen in den Streitjahren in der Slowakei.

    Das beklagte FA unterwarf diese der beschränkten Steuerpflicht. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

    FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 23.10.2025 zum Urteil 12 K 549/23 vom 28.11.2024 (BFH-Az.: V R 2/25)

    13.11.2025 7058